Plegebedürfige ab Pflegegrad 1 ( § 45b SGB XI ) sind berechtigt, bis zu 131,- im Monat von der Pflegekasse zu beziehen.
Um entweder für Angehörige die Pflege für Sie leisten oder Haushaltnahedienstleistungen verwendet werden können.
Ab Pflegegrad 2 ( § 39 SGB XI )können zusätzlich mit größeren Stunden Umfang Haushaltnahedienstleistung mit Mittel aus der Pflegekasse für
Verhinderungsleistungen genommen werden. Damit Angehörige, die gerade keine Pflege für Sie leisen können, durch uns vertreten werden können.
Inhalt unserer Arbeit; Wäsche waschen und Schrank fertig machen, Einkäufe mit Ihnen gemeinsam erledigen, gemeinsam kochen,
Alltagsaktivitäten wie Brettspiele, Basteln, gemeinsam Bücher lesen oder spazieren gehen.
Familienpflege mit oder ohne Pflegegrad § 38 SGB V; Sie haben Anspruch bei Krankenhausaufenthalt, Entbindung, Rehamassnahmen, wenn ein Kind
im Haushalt lebt, das bei Leistungsbeginn noch keine 12 Jahre alt ist.
Inhalt unserer Arbeit; Hausaufgaben gemeinsam machen, Kochen, Freizeitgestaltung und Reinigung arbeiten.
Abrechnungsberechtigt direkt mit der TKK und Barmer Krankenkasse. Alle anderen Versicherungen auch Privatversicherung, wäre der Verlauf wie folgt;
Sie bekommen von mir eine Rechnung, diese reichen Sie bei der Versicherung ein und der offenstehende Betrag den Sie von Ihrer Versicherung bis
in drei Wochen bekommen, Überweisen Sie an mich.
Telefonieren Sie mit mir und ich komme für ein Kennenlerngespräch zu Ihnen nach Hause und wir besprechen alles in aller Ruhe.
